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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der BOLZ-EDEL Group
(Alfred Bolz Apparatebau GmbH und EDEL Tank GmbH)

Stand 2025

1. Allgemeines
1.1 Verkauf und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen des Lieferers.
Bedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn sie nicht ausdrücklich
zurückgewiesen sind.

2. Angebot
2.1 Das Angebot des Lieferers ist freibleibend Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt worden ist. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2.2 Die zu dem Auftrag gehörenden Unterlagen des Lieferers wie Abbildungen, Zeichnungen und Inhalts und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Gleiches gilt für Leistungs- und Verbrauchsangaben. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentumsund Urheberrechte vor, sie dürfen nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

3. Preise und Zahlungen
3.1 Die Preise verstehen sich netto Kasse ab Werk zuzüglich Verpackung sowie MWSt.
3.2 Die Annahme von Wechseln erfolgt nur, wenn vereinbart, und nur zahlungshalber; Kosten der Diskontierung und des Einzugs trägt der Besteller.
3.3 Ab Überschreitung der Zahlungsfristen durch den Besteller kann der Lieferer Jahreszinsen von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
3.4 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit etwaigen vom Lieferer bestrittenen Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
3.5 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und beruhen auf den Materialkosten und Löhnen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.

4. Lieferzeit
4.1 Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.
4.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Betriebsstörungen durch Arbeitskämpfe, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, wie z. B. sonstige Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe oder Mangelhaftigkeit solcher Zulieferungen, und alles dies, soweit solche Hindernisse auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Entsprechendes gilt, wenn solche
Umstände bei Unterlieferern des Lieferers eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen.
4.4 Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, folgende Verzugsentschädigungen zu fordern: Für jede volle Woche der Verspätung ½ %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht zweckdienlich benutzt werden kann.

5. Gefahrübergang
5.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, undzwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat.
5.2 Verzögert sich der Versand infolge vom Umständen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft und deren Mitteilung ab auf den Besteller über. Der Lieferer ist jedoch verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

6. Montage
6.1 Montagearbeiten sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, gesondert zu vergüten.
6.2 Für Mängel der Leistung bei Montagearbeiten haftet der Lieferer entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen über Haftung für Mängel der Lieferung.

7. Haftung für Mängel der Lieferer
Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haftet der Hersteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche unbeschadet des in diesen Bedingungen vorgesehenen Rechts des Bestellers auf Rücktritt wie folgt:
7.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von sechs Monaten (bei Mehrschichtenbetrieb innerhalb von drei Monaten) seit Inbetriebnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes – insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung – unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind.
7.2 Der Liefergegenstand ist unverzüglich nach Empfang zu untersuchen. Mängel sind bei Vermeidung des Verlustes der Mängelrechte innerhalb von 14 Tagen nach Empfang schriftlich dem Lieferer mitzuteilen.
7.3 Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder Inbetriebnahme ohne Verschulden des Lieferers, so erlischt dessen Haftung spätestens 6 Monate nach Gefahrübergang.
7.4 Durch Instandsetzung oder Ersatzlieferung wird der Ablauf der Garantie- und Verjährungsfrist nicht gehemmt.
7.5 Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung des Lieferers auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
7.6 Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und ihm auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Mängelhaftung entfällt weiterhin, wenn an dem Liefergegenstand Eingriffe oder Veränderungen anders als durch Beauftragte des Lieferers vorgenommen worden sind. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von dem Lieferer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
7.7 Erfordert die Nachbesserung des mangelhaften Liefergegenstandes einen unverhältnismäßig hohen Aufwand, etwa weil der Liefergegenstand sich in weiter Entfernung vom Sitz des Lieferers befindet, insbesondere im Ausland, so kann der Lieferer nach seiner Wahl verlangen,
dass die Mängelhaftungsrechte auf Minderung oder Wandlung beschränkt werden.
7.8 Für Instandsetzungen ohne rechtliche Verpflichtung wird Gewährleistung nur übernommen, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
7.9 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere auch ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
7.10 Der Lieferer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtungen nicht erfüllt.
7.11. Der Lieferer steht ohne besondere schriftliche Vereinbarung nicht dafür ein, dass der Liefergegenstand ausländischen Vorschriften entspricht.

8. Haftung für Nebenpflichten
Wenn durch Verschulden des Lieferers der Liefergegenstand vom Besteller infolge Vorschlägen oder Beratungen oder fehlerhaften Anweisungen und Instruktionen nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen in Ziffer 7 entsprechend.

9. Recht des Bestellers auf Rücktritt
9.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird.
9.2 Liegt Leistungsverzug des Lieferers unter Beachtung obiger Ziffer 4 vor, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist von mindestens 4 Wochen schuldhaft und ungenutzt verstreichen lässt. Entsprechendes gilt bei Verzug des Lieferers in der Erfüllung seiner Pflichten aus Mängelhaftung. In diesen Fällen ist das Setzen einer Nachfrist nur gültig, wenn die Nachfrist durch eingeschriebenen Brief gesetzt wird.
9.3 Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

10. Recht des Lieferers auf Rücktritt
10.1 Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von obiger Ziffer 4.3, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung und den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, sowie für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeiten der Ausführung im Ganzen oder in wesentlichen Teilen wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Lieferer hat nach Bekanntwerden der Voraussetzungen für den Rücktritt dem Besteller alsbald entsprechende Mitteilung zu machen.
10.2 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.

11. Eigentumsvorbehalt
11.1 Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen nebst etwaigen Kosten und Zinsen aus dem Liefervertrag vor.
11.2 Dem Besteller ist in stets widerruflicher Weise gestattet, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, es sei denn, dass die sich aus dem Weiterverkauf ergebende Forderung bereits an Dritte
abgetreten ist; die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt auch, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt.
11.3 Die dem Besteller aus der Weiterveräußerung des Liefergegenstandes oder aus einer wirtschaftlich ähnlichen Verfügung über diesem zustehende Forderung tritt er bereits jetzt an den Lieferer ab zu dessen Sicherung. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verbindung mit anderen Sachen verkauft wird.
11.4 Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung.
11.5 Wird die Vorbehaltsware nach Verbindung mit anderen, insbesondere mit dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterverkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verbindung.
11.6 Der Besteller ist zur Einziehung der lt. Ziffer 11.3 abgetretenen Forderung so lange ermächtigt, wie er seiner Zahlungspflicht dem Lieferer gegenüber nachkommt, er hat aber die von ihm eingezogenen Beträge sofort an den Lieferer abzuführen, soweit dessen Forderung fällig ist.
11.7 Der Eigentumsvorbehalt des Lieferers ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung seiner Forderungen das Eigentum an der Vorbehaltsware ohne weiteres auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zustehen. Der Lieferer ist verpflichtet, die ihm zustehenden Sicherungen soweit freizugeben, als dieselben den Wert der zu sichernden Forderung des Lieferers um 25 % übersteigen.
11.8 Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen über den Liefergegenstand hat er den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten von Interventionen trägt der Besteller.
11.9 Der Lieferer ist berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.
11.10 Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz des Lieferers.
12.2 Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich Wechselklagen ist – soweit rechtlich zulässig – der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Bestellers zuständig ist.

13. Anwendbares Recht
13.1 Auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen findet ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung.

14. Verbindlichkeit des Vertrages
14.1 Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte oder einzelner Ziffern der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verbindlich. Die durch den Wegfall der unwirksamen Bestimmung entstehende Lücke ist nach Treu und Glauben im Sinne des Vertrages auszufüllen.